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Stellungnahme der dggö zum IQWiG-Entwurf der Allgemeinen Methoden 8.0
Stellungnahme
Zum IQWiG-Entwurf der Allgemeinen Methoden 8.0 hat die dggö eine Stellungnahme veröffentlicht.
Die Stellungnahme als PDF
Stellungnahme der dggö zur Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur 1. Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
Stellungnahme
Zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur 1. Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten hat die dggö eine Stellungnahme veröffentlicht.
Die Stellungnahme als PDF
Die Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V. (dggö) ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. In ihr sind mehr als 700 Gesundheitsökonominnen und Gesundheitsökonomen organisiert. Zum Referentenentwurf nimmt die Fachgesellschaft aus gesundheitsökonomischer Perspektive Stellung.
Die dggö begrüßt die Anstrengungen des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verbesserung der Nutzung von Gesundheitsdaten in der Wissenschaft. In dem vorgelegten Entwurf der 1. Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten sieht sie einen weiteren wichtigen Schritt zur maßgeblichen Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten, der es der Wissenschaft ermöglichen wird, zur Stärkung des Gesundheitssystems und der Gesundheitsversorgung beizutragen.
Insbesondere begrüßt die dggö die Umstellung der Datenübermittlungsfrequenz von Berichtsjahren auf Berichtsquartale sowie die Erweiterung des durch die Krankenkassen zu liefernden Datenkranzes in Artikel 1, §3, beispielsweise um Informationen zum Sterbedatum, den Grad der Pflegebedürftigkeit oder die Arbeitsunfähigkeit. Gerade die Arbeitsunfähigkeit ist für die gesundheitsökonomische Forschung eine wesentliche Ergebnisgröße. Wichtig sind auch die Erweiterung um die Hybrid-DRGs sowie die Informationen zum ambulanten Operieren mit sektorengleicher Vergütung. In diesem Zusammenhang sei allerdings angemerkt, dass der Datenkranz in Zukunft zur Ermöglichung gesundheitsökonomischer Forschung weiter ausgeweitet werden sollte. Beispielsweise sollte neben der Information zur Arbeitsunfähigkeit auch die Information zur Höhe des bezogenen Krankengelds aufgenommen werden. Des Weiteren könnte der Datenkranz um Merkmale zum sozioökonomischen Status der Versicherten ergänzt werden. Idealerweise sollten Informationen zur Zuzahlungsbefreiung nach §62 SGB V und das beitragsrelevante Einkommen des Versicherten bzw. für Familienmitversicherte das Einkommen des Mitglieds, über das Versicherte familienversichert sind, in den Datenkranz aufgenommen werden. Eine weitere Information, die bislang nicht in dem Datenkranz enthalten ist, aber essentiell ist für Forschungsprojekte zu Wirkung von Versorgungsleistungen während der Schwangerschaft bzw. für Vorsorgeleistungen, die erst ab einem bestimmten Alter in Anspruch genommen werden können, ist der Geburtsmonat der Versicherten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Geburtsmonat darüber bestimmt, ob Versicherte (oder ihre Mütter) eine bestimmte Leistung als Regelleistung der GKV in Anspruch nehmen können, bspw. weil die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit eingeführt wurde. Zusätzlich ist der Geburtsmonat relevant, um bspw. für Kinder und Jugendliche das wahrscheinliche Einschulungsalter und die Klassenstufe zu ermitteln, was wiederum wesentliche Informationen über Gesundheitsdeterminanten und das Umfeld der Versicherten liefert (siehe z.B. Wuppermann et al., 2015).
Generell sieht die dggö die Notwendigkeit der Pseudonymisierung der Angaben der Leistungserbringer in §5. Positiv bewertet die dggö, dass nach der Verordnung relevante Informationen über die Leistungserbringer wie die regionale Zuordnung oder die Kennzeichnung besonderer Versorgungsbereiche und der fachärztlichen Spezialisierung der Leistungserbringer explizit separat übermittelt werden sollen. Dennoch besteht durch die Pseudonymisierung die Gefahr, dass weitere relevante Informationen über die Leistungserbringer nicht in Analysen herangezogen werden können. So ist es beispielsweise für Analysen zur onkologischen Versorgung von Bedeutung, ob der Leistungserbringer ein zertifiziertes Organkrebszentrum ist (siehe z.B. Schmitt et al, 2023).Für einige Vorhaben von großer gesellschaftlicher Bedeutung, wie für die Evaluation von Reformen der Versorgungsstruktur, ist es darüber hinaus zentral, weitere Informationen über die Leistungserbringer – bspw. aus der Krankenhausstatistik oder den Qualitätsberichten der Krankenhäuser – hinzuspielen zu können. Um in Zukunft die Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur auf eine breitere Evidenz stützen zu können, wäre eine Verknüpfung mit den genannten und weiteren externen Daten auf Ebene der Leistungserbringer von wesentlicher Bedeutung. Um dies generell zu ermöglichen, wäre es sinnvoll, die Pseudonymisierung nicht – wie geplant – auf Ebene Spitzenverbands Bund der Krankenkassen durchzuführen. Stattdessen sollte zum Beispiel über die Vertrauensstelle ermöglicht werden, weitere Informationen zu den Leistungserbringern anzuspielen. Es sei betont, dass es nicht um die Identifikation einzelner Leistungserbringer geht, sondern lediglich um das Hinzuspielen kategorisierter Informationen auf Ebene der Leistungserbringer, die es erlauben, verlässliche Erkenntnisse über Auswirkungen der Versorgungsstruktur zu generieren. Um zu verhindern, dass die Datennutzung durch gewerbliche Nutzer zu Wettbewerbsverzerrungen führt, könnten zudem die Anforderungen an die Pseudonymisierung nach Nutzerkreis unterschiedlich gestaltet werden.
Die dggö begrüßt ausdrücklich den in §8 des Entwurfs geregelten Opt-Out bei der Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte. Neben der generellen Umstellung auf das Opt-Out ist vor allem auch die Möglichkeit des Teilwiderspruchs gegen die Datenübermittlung für bestimmte Nutzungszwecke positiv hervorzuheben. Hierbei sollte sichergestellt werden, dass insbesondere Teilwidersprüche einfach und unmissverständlich abzugeben sind, damit die Gefahr reduziert wird, dass Teilwidersprüche als Gesamtwidersprüche gewertet werden müssen.
Positiv bewertet die dggö auch die Konkretisierung zu den im Datennutzungsantrag zu machenden Angaben in §17 sowie zur Antragserfassung und -prüfung in §18. Hierdurch wird eine rasche und transparente Entscheidung sowie durch Beratung und die Bereitstellung von Testdatensätzen an die Nutzungsberechtigten eine effiziente Durchführung der Projekte ermöglicht. Die dggö hält es für nachvollziehbar, dass Auswertungen auf Ebene einzelner Krankenkassen die Zustimmung der betroffenen Kasse bedürfen. Sie weist aber darauf hin, dass Fragen zum Krankenkassensystem nur untersucht werden können, wenn generell Analysen auf Krankenkassenebene möglich sind. Analog zur Situation der Leistungserbringer geht es hier nicht um die Identifikation der Situation einzelner Krankenkassen, sondern um Auswertungen anhand bestimmter Merkmale auf Kassenebene (wie bspw. Kassengröße oder Höhe der Zusatzbeiträge, jeweils gruppiert, so dass keine Rückschlüsse über einzelne Kassen möglich sind).
Neben der Regelung der Verpflichtungen für den Antragstellenden unter §17 (3) wäre es aus Sicht der dggö zusätzlich sinnvoll zu regeln, welche Konsequenzen auf die Nichteinhaltung der Verpflichtung folgen. Hier könnten bspw. die in anderen Ländern geltenden Regelungen als Vorbild dienen.
Grundsätzlich sollte in Zukunft dringend weiter daran gearbeitet werden, auch die Verknüpfung mit anderen Daten auf Leistungserbringer-, Versicherten- und Krankenkassenebene zu ermöglichen. Neben den Krebsregisterdaten könnten dies bspw. Daten des Forschungsdatenzentrums des Statistischen Bundesamtes wie die Krankenhausstatistik, der Mikrozensus oder der Einkommensteuerstatistik sowie die Daten des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung sein. Solche Datenverknüpfungen würde die Analyse sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Fragen zu Gesundheit und dem Gesundheitssystem ermöglichen, die in unseren Nachbarländern bereits möglich sind (siehe Fischer et al., 2023).
Kritisch sieht die dggö die pauschale Beschränkung der Nutzung der gesicherten Analyseumgebung für die pseudonymisierten Daten auf maximal 30 Arbeitstage (§20) sowie die Erhebung von Nutzungsgebühren pro Arbeitstag. Generell erscheint es zwar sinnvoll, die Nutzerinnen und Nutzer zu einer ressourcenschonenden Nutzung und Auswertung der Daten anzuhalten, um möglichst viele Projekte zu ermöglichen. Eine pauschale Beschränkung auf 30 Arbeitstage kann aber die Auswertung der Daten für datengetriebene Projekte z.B. die Anwendung von Machine Learning Methoden oder komplizierter statistischer Schätzverfahren unmöglich machen. Diese Beschränkung scheint angesichts der nach Nutzungstagen oder -Intensität gestaffelten Gebühren unnötig und sollte aufgehoben werden. An ihre Stelle könnte eine standardisierte Dauer der Projektlaufzeit treten wie bspw. beim Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes. Alternativ wäre es sinnvoll und notwendig, ein transparentes und einfaches Verfahren für eine Projekterweiterung über die 30 Arbeitstage hinaus festzulegen.
Die Nutzungsgebühren pro Arbeitstag erscheinen nicht sinnvoll, weil die Auslastung und Nutzung der Umgebung sich nicht nur in der Dauer an Tagen widerspiegelt, sondern von der zu jedem Zeitpunkt benutzten Rechenleistung abhängt (Anzahl der genutzten CPUs oder GPUs). Da Auswertungsskripte komplizierterer Schätzverfahren auch mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen können, scheint es sinnvoller, die Abrechnung nach Stunden vorzunehmen als nach Tagen. Damit könnten auch „angefangene Arbeitstage“ bei über mehrere Tage laufenden Auswertungsskripten angemessen berücksichtigt werden. Sinnvoll erscheint es zudem generell, einen Standardumfang an Rechenkapazitäten zu definieren, der in den Basiskosten pro Stunde (oder Tag) verfügbar ist und die Auslastung durch Warteschlangen bei gleichzeitigen Nutzern zu optimieren. Für Projekte mit höherem Bedarf an Rechenleistung sollte die Möglichkeit bestehen, für zusätzliche Gebühren weitere Rechenleistung zu erhalten und diese dann ohne Warteschlangen nutzen zu können. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob es möglich sein wird, über den Beitrag eigener finanzieller Mittel an das FDZ die vorhandenen Rechenkapazitäten in der sicheren Datenumgebung zu erweitern. Dies sollte potentiell zum Aufbau weiterer Rechenkapazitäten, die dann auch anderen Projekten zu Gute kommen könnten, als Finanzierungsquelle ermöglicht werden.
Vorstand der dggö:
Prof. Dr. Amelie Wuppermann
Prof. Dr. Jürgen Wasem
Prof. Dr. Juliane Köberlein-Neu
Prof. Dr. Hendrik Schmitz
Federführung: Prof. Dr. Stefan Mangelsdorf, Prof. Dr. Hannes Ullrich, Prof. Dr. Amelie Wuppermann
Rückfragen: vorstand@dggoe.de
Stellungnahme der dggö zum Referentenentwurf zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGV)
Stellungnahme
Zum Referentenentwurf zur Änderung der Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (GIGV) des Bundesministerium für Gesundheit hat die dggö eine Stellungnahme veröffentlicht.
Die Stellungnahme als PDF
Die Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V. (dggö) ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. In ihr sind mehr als 700 Gesundheitsökonominnen und Gesundheitsökonomen organisiert. Zum Referentenentwurf nimmt die Fachgesellschaft aus gesundheitsökonomischer Perspektive Stellung.
Die dggö begrüßt den Vorstoß des Bundesministeriums für Gesundheit zur GIGV.
- Interoperabilität im Gesundheitswesen bedeutet Interdisziplinarität.
- Interoperabilität im Gesundheitswesen bedeutet, bestehende Effizienzreserven zu heben.
Ein wesentlicher Effekt von Digitalisierung ist die mehrfache Datennutzung. Die mehrfache Datennutzung führt zur Betrachtung des Datenlifecycles von der elektronischen Quelle bis in das elektronische Archiv. Die Erzeugung, Nutzung und datenschutzkonforme Verarbeitung elektronischer Patientendaten aus Versorgung und Forschung bieten die Möglichkeit zur vielfältigen Verbesserung des deutschen Gesundheitssystems.
Um diese Verbesserungen gesundheitsökonomisch messen zu können, bedarf es strukturierter, semantisch annotierter Datenelemente, zusätzlicher Metadaten und Nutzungsdaten. Es sollte daher auch das Ziel sein, diese Nachnutzung von erhobenen Daten nicht nur aus medizinischer und versorgungsprozessbezogener Sicht in den Fokus von künftigen Verordnungen zu nehmen. Dazu steht die dggö aus gesundheitsökonomischer Perspektive für den Dialog bereit.
Klinische Forscher und Professionals aus der Versorgung sind direkt auf medizinischen Daten angewiesen. Gesundheitsökonomen, Versorgungsforscher, Datenanalysten und weitere Professionals können die oben beschriebenen Daten (secondary use) ebenfalls für Fragestellungen nutzen. Hierauf muss in Zukunft ein Fokus gelegt werden und der Datenlifecycle und die Interprofessionalität unterstützt werden.
Die Datennutzung führt zu einer Trennung von der bisherigen Dokumentenbetrachtung. MIOs sind zunächst elektronifizierte Dokumente. Damit ist ein wichtiger Schritt der digitalen Transformation gelungen und wird durch die GIGV verstetigt. Das begrüßen wir sehr!
Der interoperable Datenaustausch kann nur auf international anerkannten Vorgehensweisen gelingen, nationale Anforderungen sind mit internationalen Standards zu harmonieren. Dabei sind Standards von HL7, FHIR und IHE-Profile als relevantes Rahmenwerk zu nennen.
Politisches Ziel sollte auch eine auf internationalen Standards basierende deutsche Rahmenarchitektur sein, die durch ein deutschlandweites Dokumenten-Daten-Architekturbild ergänzt wird und damit ein Modell vorgibt, an dem sich die Akteure orientieren können. Ein Dokumenten-Daten-Architekturbild ermöglicht den Akteuren eine datenschutzkonforme Übersicht der aktuellen Dokumenten- und künftigen Datenaustauschbeziehungen der einzelnen Institutionen und Aktensysteme im Gesundheitswesen. Nur dann kann secondary use funktionieren.
Im Gesundheitswesen muss die elektronische Erzeugung, Verarbeitung und die Archivierung von Daten das Ziel sein, um die positiven Effekte der mehrfachen Nutzung von „eDaten“ zu heben. Hierzu bedarf es weiterer Forschungsarbeit, die unterstützt werden muss. Insbesondere die Forschung zu den Kosten, Nutzen und den vielen Effekten von E-Health-Anwendungen ist hier zu nennen. Die dggö unterstützt diese Schritte durch die Etablierung einer Roadmap zur Evaluierung von E-Health-Anwendungen.
Wenn für die Versorgung die Effekte digitaler Anwendungen besser beschrieben werden können, steht der Gesundheitspolitik, der Selbstverwaltung und allen weiteren Akteuren des Gesundheitswesens eine rationale Diskussions- und Arbeitsgrundlage zur Verfügung.
Vorstand der dggö:
Prof. Dr. Amelie Wuppermann
Prof. Dr. Jürgen Wasem
Prof. Dr. Juliane Köberlein-Neu
Prof. Dr. Hendrik Schmitz
Federführung: Prof. Dr. Cordula Kreuzenbeck, Stefan-Müller-Mielitz
Rückfragen: vorstand@dggoe.de
Stellungnahme der dggö zum Referentenentwurf des BMG des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG
Stellungnahme
Die Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie (dggö) ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. In ihr sind mehr als 700 Gesundheitsökonominnen und Gesundheitsökonomen organisiert. Zum Referentenentwurf des KHVVG nimmt die Fachgesellschaft aus gesundheitsökonomischer Perspektive Stellung.
Die Stellungnahme finden Sie als PDF.
Stellungnahme der dggö zum Referentenentwurf des BMG des Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG
Stellungnahme
Zum Referentenentwurf des BMG des Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG hat die dggö eine Stellungnahme veröffentlicht.
Die Stellungnahme als PDF
Die dggö begrüßt den Vorstoß des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von Gesundheitsdaten für die Versorgung und Forschung. Dieser Referentenentwurf ist ein wichtiger Schritt. Mit dem Aufbau einer von datenhaltenden Stellen unabhängigen nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle wird Transparenz über existierende Gesundheitsdaten geschaffen und es kann ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Daten erreicht werden. Auch die Etablierung eines Mechanismus zur Verknüpfung unterschiedlicher Datenquellen sowie die geplante Reduktion bürokratischer Hürden beim Datenzugang bei gleichzeitiger Stärkung des Datenschutzes wird begrüßt.
Für den Aufbau und die stetige Weiterentwicklung des durch die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle zu erstellenden Metadaten-Katalogs nach § 1, Absatz 2, Satz 1 des GDNG ist aus Sicht der dggö im Gesetz ein Vorschlagsverfahren zur Aufnahme weiterer Datenquellen zu etablieren, um eine möglichst umfassende Übersicht zu schaffen. In diesem Sinne sollten auch Gesundheitsdaten, die mit öffentlicher Finanzierung erhoben werden, automatisch in den Meta- Datenkatalog aufgenommen werden. Auch sollte für solche mit öffentlichen Mitteln finanzierten Gesundheitsdaten generell eine Verpflichtung zur Bereitstellung für die Nachnutzung in Versorgung und Forschung per Gesetz geregelt werden.
Für die gesundheitsökonomische und Gesundheitssystem- Forschung ist von Bedeutung, dass als Gesundheitsdaten nicht nur Daten nach Artikel 4, Nr. 15 der DSGVO gelten, sondern auch Daten, die das Gesundheitssystem an sich betreffen, z.B. Daten über Seite 2 von 2 Leistungserbringer wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder Apotheken. Für Forschung und Politikberatung zur Verbesserung der Strukturen des Gesundheitssystems wäre Unterstützung bei der Kommunikation mit den Datenhaltern dieser Daten und Antragstellung durch die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle sowie eine Verknüpfung dieser Daten mit Gesundheitsdaten über die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle nach Artikel 4, Nr. 15 der DSGVO notwendig.
Desweitern sind für viele Forschungsprojekte im Bereich Gesundheitsökonomie und Gesundheitssystemforschung auch externe Daten wichtig, d.h. Daten, die nicht im Gesundheitssystem entstanden sind, aber zusätzliche Informationen über natürliche Personen wie bspw. den sozio-ökonomischen Status in Form von Bildung, Beruf und Einkommen oder regionale Informationen zum Wohnort von Personen enthalten. Damit können beispielsweise Themen wie Ungleichheit im Gesundheitssystem und Fragen zur Steigerung des Arbeitskräftepotentials erforscht werden, was insbesondere auch für die Entwicklung einer nachhaltigen Finanzierung des Gesundheitssystems von besonderer Bedeutung ist. Wünschenswert wäre es daher, wenn explizit auch Verknüpfungen mit solchen externen Daten über die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle möglich wären bzw. letztere verpflichtet würde, solche Verknüpfungen zum Beispiel über das Dateninstitut zu unterstützen.
In § 3 sind Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung als solche Forschungsprojekte definiert, bei denen Gesundheitsdaten nach Artikel 4, Nr. 15 der DSGVO zu wissenschaftlichen Forschungszwecken gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 89 der DSGVO verarbeitet werden. Auch für Forschungsprojekte, die sich vornehmlich auf das Gesundheitssystem beziehen – bspw. zu Determinanten der Standortwahl von Leistungserbringern – wäre es wünschenswert, die datenschutzrechtliche Aufsicht zu zentralisieren.
Der Referentenentwurf macht Vorschläge für eine Ablehnung von Datennutzungsprojekten, welche gemäß § 303 e Absatz 3 a SGB V (n.F.) umgesetzt werden sollen. Eine Rückweisung von Datennutzungsanträgen sollte jedoch nicht häufig vorkommen, da die dggö für die Begründung, die auf hypothetisch absichtlich schädigendem Verhalten der Antragstellenden beruht (vgl. S. 40), keine Anhaltspunkte aus der vergangenen Nutzung von administrativen Daten, z. B. im Rahmen der Forschungsdatenzentren, sieht.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle Gebühren und Auslagen erheben darf. Die Erhebung soll vom BMG per Rechtverordnung geregelt werden. Wichtig ist hierbei aus Sicht der dggö, dass die Ausgaben – insbesondere für den wissenschaftlichen Nachwuchs – nicht prohibitiv hoch werden, so dass Forschungsprojekte im Endeffekt aus Kostengründen nicht durchführbar sind.
Vorstand der dggö:
Prof. Dr. Annika Herr
Prof. Dr. Amelie Wuppermann
Prof. Dr. Jürgen Wasem
Prof. Dr. Jeannette Brosig-Koch
Federführung: Prof. Dr. Amelie Wuppermann, Dr. Simon Reif
Rückfragen an vorstand@dggoe.de
Stellungnahme der dggö zum DigiG
Stellungnahme
Zum Digital-Gesetz (DigiG) des Bundesministerium für Gesundheit hat die dggö eine Stellungnahme veröffentlicht.
Die Stellungnahme als PDF
Die dggö befürwortet das DigiG grundsätzlich. Sie hat folgende Anmerkungen:
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen in Deutschland konnte immer noch nicht den gewünschten Grad erreichen. Insbesondere die elektronische Patientenakte (ePA), aber auch weitere Ziele, wie z.B. das eRezept, werden bislang unzureichend genutzt.
Das geplante DigiG umfasst zahlreiche Punkte, welche zu einer besseren Digitalisierung beitragen werden.
Beispielsweise wird die Umstellung der ePA von einem OptIn zu einem OptOut-Verfahren zu einem deutlichen besseren Nutzungsgrad und vermutlich auch höherer Akzeptanz führen. Die prognostizierte OptOut-Quote von 20% wird vermutlich eher unterschritten werden.
Weiterhin ist die Befüllung der ePA mit strukturierten Daten ein wichtiger Schritt für die sinnvolle Datennutzung sowie den Datenaustausch mit verschiedenen Systemen. Reine digitale Dokumente (z.B. im PDF-Format) ermöglichen keine sinnvollen Analysen und führen schnell zu Informationsüberflutung.
Noch kritischer sollte aber auf die Seite der automatisierten Befüllung der ePA, insbesondere im Rahmen der ambulanten und stationären Versorgung geschaut werden, um zusätzlich Aufwand zu minimieren bzw. zu vermeiden. Zu einem guten Arzt-Praxis-System bzw. Krankenhausinformationssystem gehört eine Schnittstelle, welche die Befüllung automatisiert bedient.
Die Befüllung der ePA mit Altdaten, insbesondere die Übernahme der Unterlagen in die ePA (§ 350) wäre bezüglich des Nutzens im Verhältnis zum Aufwand zu prüfen. Vermutlich werden unstrukturierte PDF-Dokumente mit hohem Aufwand seitens verschiedener Akteurinnen und Akteure (Patientinnen und Patienten, Niedergelassene, Krankenkassen usw.) zweitausgefertigt, gescannt und in die Akte eingeordnet. Auch die Menge von 2 x 10 Seiten in 24 Monaten (350 a (1)) scheint nicht nur willkürlich, sondern ist eine eher unscharfe Abgrenzung. Hier wäre zu überlegen, ob nicht die Systeme der datenspeichernden Akteurinnen und Akteure Funktionalitäten umfassen müssten für die Übertragung der Daten in die Akte, ergänzt um Scan-Funktionalitäten der ePA-App seitens der Krankenkassen zur Selbstergänzung durch Patientinnen und Patienten.
Auch die Verbesserung der Nutzung des eRezeptes durch Einbindung in die von den Krankenkassen bereit gestellt ePA-App ist ein richtiger und wichtiger Schritt. Das bisherige Verfahren ist kaum praxistauglich, was sich in den Nutzungszahlen widerspiegelt. Die ePA sollte als alleinige App Dreh- und Angelpunkt des Gesundheitsmanagement sein. Ob die Umsetzung bis zum 01.01.2024 realisierbar ist, wird sich zeigen.
Die Ausweitung der Videosprechstunde (Wegfall der Begrenzungen sowie Einbindung der Apotheken zur assistierten Videosprechstunde) wird neue Akteure und Versorgungsformen ermöglichen. Letztendlich wird der Markt zeigen, wie alltagstauglich dies ist und bestehende Angebote ersetzt/ergänzt.
Die digitale Weiterentwicklung strukturierter Behandlungsprogramme (z.B. mit strukturierten Behandlungsplänen) ist ein wichtiger und richtiger Schritt, die Zusammenarbeit der interdisziplinären Akteurinnen und Akteure besser zu unterstützen.
Weiterhin ist die Umsetzung von labormedizinischen Befunden von (unstrukturierten) Dokumenten (Z.B. PDF) in ein strukturiertes Format, sektorübergreifend it-technisch verwendbar, wichtig.
Die Verstetigung des Innovationsfonds sowie die Flexibilisierung der Fördermöglichkeiten unterstützen wir, ebenso wie die Evaluation der Projekte.
Vorstand der dggö:
Prof. Dr. Annika Herr
Prof. Dr. Amelie Wuppermann
Prof. Dr. Jürgen Wasem
Prof. Dr. Jeannette Brosig-Koch
Federführung: Prof. Dr. Thomas Lux
Rückfragen an: geschaeftsstelle@dggoe.de
Stellungnahme der dggö zum IQWiG-Entwurf der Allgemeinen Methoden 6.1
Stellungnahme
Die deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie begrüßt die Fortentwicklung der vom IQWiG angewendeten Methodik. Die dggö sieht kritisch, dass im Methodenpapier zwar sehr hohe Maßstäbe für die Messung der klinischen Aspekte angelegt werden, jedoch nur unzureichend aufgezeigt wird, wie Patientenpräferenzen bei der Nutzenbewertung transparent berücksichtigt werden. Darüber hinaus sieht die dggö Klärungsbedarf hinsichtlich einiger methodischer Details.
Sie finden die Stellungnahme hier als PDF.
Stellungnahme der dggö zum Referentenentwurf der Methodenbewertungsverfahrensverordnung (MBVerfV)
Stellungnahme
Die dggö nimmt wie folgt zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus (Methodenbewertungsverfahrensverordnung – MBVerfV) Stellung:
Die dggö betont, dass neben den anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin auch die anerkannten Standards der Gesundheitsökonomie Berücksichtigung finden sollten, wie auch im Sozialgesetzbuch V u.a. in §§ 35a, 35b und 139a vorgesehen. Die Fachgesellschaft kommt zu dem Schluss, dass eine transparente und rationale Abwägung ohne die Berücksichtigung der Evidenz hinsichtlich Präferenzen der betroffenen Patienten nicht möglich ist. Diese herausragende Stellung der Patientenpräferenzen und der entsprechenden Studien ist im Referentenentwurf nicht nachzuvollziehen.
Im Referentenentwurf werden richtigerweise die methodischen Herausforderungen der Erfolgsmessung im Kontext der evidenzbasierten Medizin berücksichtigt. Wir begrüßen die Implementierung der evidenzbasierten Medizin, die Umsetzung höchster Anforderungen an das Studiendesign und eine hohe Ergebnissicherheit. Die Messung der klinischen und nicht-klinischen Effekte ist eine notwendige Bedingung für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Es ist eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung. Eine rationale Bewertung ist alleine mit dieser klinischen Evidenz nicht möglich.
Unklar bleibt in diesem Referentenentwurf, auf Basis welcher Evidenz die Abwägungsprozesse getroffen werden. Unklar bleibt weiterhin, wie Informationen zu den Werturteilen der Entscheidungsträger gewonnen werden. Konkret: Welche Informationen werden für die Abwägung des G-BA bei der Entscheidung über das Ausmaß des Patientennutzens herangezogen? Präferenzen der betroffenen Patienten werden bei der Entscheidung nicht systematisch berücksichtigt und transparent einer Begründung zugeführt. Es kann von einem erheblichen Handlungsbedarf ausgegangen werden, da eine konsistente wissenschaftliche Abwägung bzw. Bewertung der positiven und negativen medizinischen Effekte eine wesentliche Voraussetzung für eine konsistente und valide Entscheidungen über die Inanspruchnahme, Erstattungsfähigkeit oder Preisfestsetzung ist.
Die volle Stellungnahme als PDF
Stellungnahme der dggö zum IQWiG-Entwurf der Allgemeinen Methoden 6.0
Stellungnahme
Die dggö nimmt hiermit zum IQWiG-Entwurf der Allgemeinen Methoden 6.0 Stellung. Diese Stellungnahme bezieht sich, wie gewünscht, nur auf Änderungen im Methodenpapier 6.0. Diese Praxis sollte kritisch hinterfragt werden, da bei einem solchen Prozess nicht von einer methodischen Weiterentwicklung des Methodenpapieres ausgegangen werden kann. Vielmehr wird der Status Quo kleinteilig fortgeschrieben. Vor diesem Hintergrund ist es der Deutschen Gesellschaft für Gesundheitsökonomie (dggö) ein Anliegen, die folgenden allgemeinen Anmerkungen zu machen.
Sie finden die Stellungnahme hier als PDF.
Stellungnahme der dggö zum Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (DVG)
Stellungnahme
Die dggö nimmt wie folgt zum „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (DVG) stellung:
Zunächst als Fortsetzung des E-Health-Gesetztes (E-Health Gesetz 2) angekündigt, treibt das geplante „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (DVG) die dringend erforderliche Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung konsequent voran. Auch sollen verschiedene Aspekte, welche im E-Health Gesetz bislang noch unzureichend angegangen wurden (vgl. hierzu u.a. die Stellungnahme der DGGÖ e.V. vom 24.08.2015) durch das DVG nachgebessert werden.
Grundsätzlich ist das geplante Gesetz sehr zu begrüßen. Als Folge wird damit zu rechnen sein, dass wesentliche Elemente der digitalen Versorgung, wie die elektronische Patientenakte (ePA), die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (Health Apps), die verpflichtende Anbindung von Apotheken und Krankenhäusern an die Telematik Infrastruktur (TI) sowie die optionale Anbindung weiterer Heilberufe, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, schon bald zum Alltag und Routine der Gesundheitsversorgung gehören. Besonders positiv hervorzuheben ist auch die Verbesserung der Interoperabilität durch die Einführung semantischer Standards.
Grundsätzlich werden damit die gesetzten Regelungen als überaus positiv und förderlich bewertet, einhergehend mit der in „A. Problem und Ziel“ durchaus realitätsnahen Anmerkung, dass es sich um einen iterativen, agilen Entwicklungsprozess handelt, der einer steten Überprüfung, Anpassung und Weiterentwicklung bedarf. Das sozio-technische System „digitale Versorgung“ ist zu komplex und veränderlich, um eine dauerhaft endgültige Lösung erwarten zu dürfen. Entsprechend dieser positiven Gesamteinschätzung, werden in nachfolgender Stellungnahme überwiegend Aspekte aufgegriffen, die nach Auffassung der dggö diesem Gesamtaspekt nicht förderlich erscheinen.
Die komplette Stellungnahme als PDF