Statute (only in German)
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§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V.";
im Folgenden kurz "DGGÖ e.V." genannt. - Der Sitz des Vereins ist Essen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- DGGÖ e.V. bezweckt die Förderung der Wissenschaft, Forschung und wissenschaftlichen Politikberatung auf dem Gebiet der Gesundheitsökonomie. Hierzu zählen die Förderung der Kommunikation und Kooperation aller Beteiligten im Gesundheitswesen, der interdisziplinäre Austausch und die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Fachgruppen, Fachgesellschaften und Institutionen im Gesundheitswesen sowie der Praxis. Zu seinen Aufgaben gehören auch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen. Außerdem führt DGGÖ e.V. Fortbildungen, Seminare, Symposien und Workshops für Beteiligte am Gesundheitswesen im Rahmen seiner Ziele durch.
- DGGÖ e.V. macht sich zur Aufgabe, gesundheitsökonomische Erkenntnisse in der Öffentlichkeit zu verbreiten und gegenüber Parlamenten und Regierungen zu vertreten.
- Sie unterhält Beziehungen zu einschlägigen ausländischen und internationalen Fachgesellschaften und Organisationen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Engere Vorstand.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen und von zwei Mitgliedern zu unterstützen.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den Tod eines Mitgliedes,
- schriftliche Austrittserklärung,
- den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglieder mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.
§ 5 Mitgliedschaftsbeiträge
- Der jährliche Beitrag wird durch den Engeren Vorstand festgesetzt und bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Spenden
- Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele Mittel Dritter einwerben, einsetzen und verwalten.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der gesundheitsökonomischen Forschung.
§ 7 Organe der DGGÖ e.V.
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Organe sind
- die Mitgliederversammlung
- der Engere Vorstand
- der Erweiterte Vorstand
- Der Engere Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Engerer Vorstand das Amt übernommen hat.
§8 Die Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des DGGÖ e.V. an. Sie wird vom Vorsitzenden oder dem designierten Vorsitzenden geleitet.
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung geladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.
- Einmal pro Jahr lädt der Engere Vorstand zur Jahreshauptversammlung ein.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Engeren Vorstand zu richten und in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Diese Anträge sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut mitzuteilen. Für Änderungen der Satzung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden
und vom Generalsekretär zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
- Zahl der anwesenden Mitglieder,
- die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
- Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller,
- Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.
- Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
- Der Engere Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Beschluss über Satzungsänderungen,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Beschlussfassung über die sonstigen Angelegenheiten des DGGÖ e.V., soweit sie nicht zur Zuständigkeit anderer Organe gehören.
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Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören insbesondere
- Entlastung und Wahl des Engeren und Erweiterten Vorstandes,
- Entlastung und Wahl des Kassenprüfers
§9 Der Engere Vorstand
- Der Engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem designierten Vorsitzenden und dem Generalsekretär. Der Vorsitzende übergibt sein Amt nach 1 Jahr an den designierten Vorsitzenden und scheidet aus dem Engeren Vorstand aus. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der designierte Vorsitzende müssen Hochschullehrer sein. Der designierte Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden sind jedes Jahr zu wählen. Der Generalsekretär ist für eine Amtszeit von 4 Jahren zu wählen.
- Scheiden Mitglieder des Engeren Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, so kann der Engere Vorstand - bei dessen Verhinderung der Erweiterte Vorstand - bis zur nächsten Mitgliedervesammlung ihre Ämter kommissarisch neu besetzen.
- Der Engere Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Generalsekretär hat nach Schluss jedes Geschäftsjahres dem Erweiterten Vorstand einen Kassenabschluss vorzulegen. Die Kasse und der Rechnungsabschluss sind durch zwei gewählte Mitglieder zu prüfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch Briefwahl (über das Internet oder postalisch) auf zwei Jahre.
- Der Engere Vorstand ist der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
§10 Der Erweiterte Vorstand
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Der von dem Vorsitzenden der Gesellschaft geleitete Erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Engeren Vorstand und den beiden unmittelbaren Amtsvorgängern des amtierenden Vorsitzenden,
- den Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 13), die sich bei ihrer Verhinderung von einem Ausschussmitglied vertreten lassen können,
- acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden; ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, einmalige direkte Wiederwahl ist möglich,
- den mit der wissenschaftlichen Vorbereitung der Tagungen beauftragten Mitgliedern; ihre Amtsdauer ist auf die Zeit der Ausübung ihres Auftrages beschränkt,
- den federführenden Herausgebern der Vereinszeitschriften.
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Der Erweiterte Vorstand beschließt über
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen,
- die auf den Tagungen zur Erörterung kommenden Fragen,
- die Herausgabe von Zeitschriften,
- die wissenschaftliche Vorbereitung von Tagungen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Geschäftsordnung,
- alle weiteren Angelegenheiten, die durch Beschluss des Engeren Vorstandes oder der Mitgliederversammlung an ihn verwiesen werden.
- Der Engere Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Generalsekretär hat nach Schluss jedes Geschäftsjahres dem Erweiterten Vorstand einen Kassenabschluss vorzulegen. Die Kasse und der Rechnungsabschluss sind durch zwei gewählte Mitglieder zu prüfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch Briefwahl (über das Internet oder postalisch) auf zwei Jahre.
- Der Engere Vorstand ist der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
§11 Abstimmungen und Wahlen
- Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
- Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.
- Erreichen bei Wahlen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Für die Wahl des designierten Vorsitzenden ist im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, findet eine erneute Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Abstimmungen und Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
- Abwesende können als Vorstandsmitglieder nur gewählt werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
§12 Preise
- Der Verein kann auf Beschluss des Erweiterten Vorstands Preise und Auszeichnungen für wissenschaftliche Arbeiten vergeben.
- Der Verein kann die Auswahl von Preisträgern einer Auswahlkommission übertragen. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Erweiterten Vorstand bestimmt.
§13 Ausschüsse
Für die Durchführung besonderer Arbeiten oder die dauernde Pflege besonderer wissenschaftlicher Gebiete kann der Erweiterte Vorstand Ausschüsse bilden. Diese wählen ihren Vorsitzenden jeweils für zwei Jahre. Eine einmalige anschließende Wiederwahl ist zulässig. Die Ausschüsse haben das Recht der Kooptation und können im Einvernehmen mit dem Engeren Vorstand auch Persönlichkeiten zur Mitarbeit als Gäste heranziehen, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind.
§14 Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung können, soweit sie nicht vom Erweiterten Vorstand vorgeschlagen werden, nur auf schriftlichen, dem Vorsitzenden oder Generalsekretär spätestens zwei Monate vor dem Zusammentreten der Versammlung zugeleiteten Antrag, der von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterschrieben sein muss, beschlossen werden. Über Satzungsänderungen wird mit Zweidrittelmehrheit entschieden.
§15 Auflösung des Vereins
Anträge auf Auflösung des Vereins können, soweit sie nicht vom Erweiterten Vorstand vorgeschlagen werden, nur auf schriftlichen, dem Vorsitzenden oder Generalsekretär spätestens vier Wochen vor dem Zusammentreten der Versammlung zugeleiteten Antrag, der von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterschrieben sein muss, beschlossen werden. In jedem Fall sind Anträge auf Auflösung des Vereins allen Mitgliedern mindestens acht Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Die Abstimmung erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft im Bereich der Gesundheitsökonomie.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Gründungsversammlung am 17.10.2008 in Kraft. Der bei der Gründungsversammlung gewählte Engere Vorstand amtiert bis zur Jahreshauptversammlung 2010.
Berlin, den 17.10.2008